Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Haushaltsgesetz 1997
HG 1997§ 9 Maßnahmen zur Energieeinsparung
(1) Ausgaben für Heizung, Strom und sonstigen
Energiebedarf (Gruppe 517) sind in Höhe von 1 vom Hundert gesperrt. Die
gesperrten Ausgaben sind für Maßnahmen zur Energieeinsparung in der
Landesverwaltung einzusetzen.
(2) Einsparungen bei den in Absatz 1 genannten Ausgaben, die
sich aus Energiesparmaßnahmen ergeben, dürfen zur Deckung von
Ausgaben für Investitionen zur Erzielung weiterer Energieeinsparung und
damit verbundener Kostensenkung verwendet werden.
(3) Das Nähere regelt die Ministerin der Finanzen im
Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie
und den beteiligten Ressorts.